Traktor 

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

 

Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

Voraussetzung für die Klasse T

Um die Fahrerlaubnis der Klasse T zu erwerben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

16 Jahre

 

  • gültiger Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs 
  • Ein Sehtest, der nicht älter als zwei Jahre ist
  • aktuelles Passfoto 

 

Pflichtstunden für die Fahrerlaubnis Klasse T

Um die Fahrerlaubnis der Klasse T zu erwerben, sind sowohl theoretische als auch praktische Pflichtstunden vorgeschrieben. Der Theorieunterricht umfasst  je 90 Minuten:

  • 12 Doppelstunden Grundstoff

            -> 6 Doppelstunden bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnis

  • 6 Doppelstunden, die speziell auf die Klasse T abgestimmt sind.

Im praktischen Teil sind Übungsstunden erforderlich. 

Die Übungsstunden richten sich an dem individuellem Lernfortschritt und können vorab nicht genau festgelegt werden.

Wichtig zu wissen!

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

1.Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,       

   Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und

   Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2.Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

3.landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4.Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche

   Maschinenverwendung,

5.Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft

    überwiegend dienen,

6.Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der

    Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und

7.Winterdienst.

 

 

FeV §6 Absatz 5